Rechtsprechung
BGH, 13.06.1961 - VI ZR 215/60 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1961,8278) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- JZ 1963, 129
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.07.1953 - V ZR 72/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 13.06.1961 - VI ZR 215/60
Es spricht aber nichts dafür und ist auch von der Beklagten durch keinerlei tatsächliche Angaben nahegerückt, daß sich - (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1953 V ZR 72/52 LM Nr. 18 zu § 242 [B b] BGB mit weiteren Nachweisen) - der Geschäftswille der Vergleichsparteien auf einer gemeinschaftlichen Vorstellung oder einer erkennbar hervorgetretenen und von der Klägerin nicht beanstandeten Vorstellung der Deutschen Reichsbahn über den Ausgang des Krieges und das weitere völkerrechtliche Schicksal des sudetendeutschen Gebietes mit den sich hieraus etwa ergebenden Konsequenzen hinsichtlich der Eisenbahnen dieses Gebietes aufgebaut hätte. - BGH, 30.09.1952 - I ZR 83/52
Zusammenbruch des Reichs. Geschäftsgrundlage
Auszug aus BGH, 13.06.1961 - VI ZR 215/60
Daß mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches das Sudetengebiet an die Tschechoslowakei zurückgefallen ist, steht über den Umständen, die als Geschäftsgrundlage des Einzelvertrages zwischen Klägerin und Deutscher Reichsbahn in Betracht kommen konnten, und kann ungeachtet der besonderen Folge des Wiederausscheidens des sudetenländischen Eisenbahnvermögens aus der Vermögensmasse der Deutschen Reichsbahn nicht als Wegfall der Geschäftsgrundlage anerkannt werden (vgl. BGHZ 7, 238, 243). - BGH, 08.11.1960 - VI ZR 25/60
Entschädigung für einen bei dem Betrieb der Deutschen Reichsbahn eingetretenen …
Auszug aus BGH, 13.06.1961 - VI ZR 215/60
Daraus ist aber nicht zu schließen, daß die Haftung der B. für jene alten Verbindlichkeiten ausgeschlossen sei; über frühere Verbindlichkeiten hat das Bundesbahngesetz keine Bestimmung getroffen; es kann nicht angenommen werden, daß § 3 des Bundesbahngesetzes das Schicksal der vor der Kapitulation im Betriebe der Reichsbahn begründeten Schulden habe regeln wollen (Urteil des erkennenden Senats vom 8. November 1960 VI ZR 25/60 VersR 1961, 61).
- BGH, 20.03.2013 - XII ZR 72/11
Nachehelicher Unterhalt: Anfechtbarkeit bzw. Anpassung einer auf der für …
Selbst wenn der Begriff des Sachverhalts weit auszulegen sein sollte und nicht nur Tatsachen, sondern auch (reine) Rechtsfragen umfasst, muss der Irrtum der Parteien nach allgemeiner Ansicht das gegenwärtige Bestehen des Sachverhalts betreffen, nicht dagegen das Eintreten oder Ausbleiben künftiger Ereignisse (Senatsurteile vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 7/85 - NJW-RR 1986, 945, 946 und vom 24. April 1985 - IVb ZR 17/84 - NJW 1985, 1835, 1836; BGH Urteile vom 13. Juni 1961 - VI ZR 215/60 - JZ 1963, 129 und vom 8. Februar 1984 - VIII ZR 254/82 - NJW 1984, 1746; BAG NZA 2000, 1097, 1101). - BGH, 08.02.1984 - VIII ZR 254/82
Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Vergleichs zwischen einem iranischen …
Haben sich die Parteien dagegen bei Vergleichsabschluß Vorstellungen über das Eintreten oder Ausbleiben künftiger Ereignisse - wie hier möglicherweise über die politische Entwicklung im Tran und deren Auswirkungen auf ihr Vertragsverhältnis - gemacht, so kann ein Zuwiderlaufen der Entwicklung mit ihren Erwartungen nicht zu einer Nichtigkeit des Vergleichs nach § 779 BGB führen (BGH Urteil vom 13. Juni 1961 - VI ZR 215/60 = JZ 1963, 129;… Steffen in: BGB-RGRK, 12. Aufl., § 779 Rdn. 44). - BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 17/84
Unwirksamkeit eines Unterhaltsverzichts
Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. RGZ 117, 306, 309; BGH Urteil vom 13. Juni 1961 - VI ZR 215/60 = JZ 1963, 129;… BGB-RGRK/Steffen 11. Aufl. § 779 Rdn. 44).
- BGH, 26.10.1984 - V ZR 140/83
Irrtum über die Vergleichsgrundlage - Wegfall der Geschäftsgrundlage - Beim …
Die Rechtsfolge des § 779 BGB kommt ohnehin nur in Betracht, wenn sich die Vertragsparteien irrige Vorstellungen über das gegenwärtige Bestehen des zugrunde gelegten Sachverhalts, nicht nur über die zukünftige Entwicklung, gemacht haben (BGH Urteil vom 13. Juni 1961, VI ZR 215/60, JZ 1963, 129). - BGH, 19.02.1986 - IVb ZR 7/85
Überprüfung eines gerichtlichen Vergleichs - Wirksamkeitsvoraussetzungen eines …
Als "feststehend" zugrunde gelegt kann aber nur sein, was die Parteien "als geschehen und bestehend" angenommen haben (BGH Urteil vom 13. Juni 1961 - VI ZR 215/60 - JZ 1963, 129). - BGH, 20.03.1962 - VI ZR 176/61
Ersatzfähigkeit geringerer Versorgungsbezüge als Folge der unfallbedingten …
Entgegen der Regel des § 1 des Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandener Schäden (allgemeines Kriegsfolgengesetz) vom 5. November 1957 sind die Ansprüche, da sie auf Zahlung von - teilweise bereits fällig gewordenen - Renten im Sinne des § 5 Ziffer 1 des Gesetzes gehen, nicht erloschen, sondern, falls sachlich begründet, von der Beklagten als jetziger Anspruchsschuldnerin (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juni 1961 - VI ZR 215/60 - VersR 1961, 808) zu erfüllen. - OLG Düsseldorf, 18.11.1983 - 3 UF 195/82
Zur Endgültigkeit eines wirksamen Unterhaltsverzichts
Nur unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage könnte dies von Bedeutung sein (vgl. u.a. BGH, JZ 1963, 129; Stötter, JZ 1963, 123, 127 - m.w.N.). - BGH, 07.07.1964 - V BLw 21/63
Rechtsmittel
Es handelt sich vor allen um die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 3. Oktober 1952 (I ZR 8/52, LM BGB § 284 Nr. 2 ), 16. Januar 1953 (I ZR 42/52, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 12 ), 22. April 1953 (II ZR 143/52, BGHZ 9, 273, 279 ), 14. Juli 1953 (V ZR 72/52, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 18 ), 30. September 1952 (I ZR 83/52, BGHZ 7, 238 ), 8. Oktober 1954 (I ZR 102/52, BGHZ 15, 27) und 13. Juni 1961 (VI ZR 215/60, JZ 1963, 129), die sich mit dem Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage und den hieraus zu ziehenden Rechtsfolgen befassen.